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Karteikarten - Schuldrecht

Themengebiet: AGB

Frage 74 von 84

Was passiert, wenn Käufer und Verkäufer sich widersprechende AGB verwenden, so dass nach denen des Verkäufers ein EBV vereinbart ist und nach denen des Käufers nicht?

  • sich widersprechende AGB (beiderseitige Verwendung)

    • e.A.: Dissens

      • con: protestatio contra factum proprium

    • a.A.: Theorie des letzten Wortes, § 150 II BGB -:RT: neues Angebot

      • Arg.: konkludente Annahme durch Entgegennahme

      • con.: zufällige Privilegierung, geänderter Wille müsste für §§ 133, 157 BGB sichtbar werden

      • con.: Partei hat ganz klar gesagt, dass sie etwas nicht will, also kann kein konkl. WE fingiert werden

    • h.M.: dispositives Gesetzesrecht

      • Prinzip der Kongruenzgeltung

        • Klauseln, die für anderen günstig sind, gelten

        • übereinstimmene Klauseln gelten, Rest: § 306 II BGB

      • insb. bei widersprüchl. AGB bzgl. EVB: Erwerber will lieber AnwR. als gar nichts

      • § 154 I BGB 1 wird durch Beginn der Vertragsdurchführung widerlegt

    • vgl.: sich kreuzende KBS

    • Abwehrklauseln sind zulässig

      • 'AGB des Vertragsparters gelten nur bei ausdr. Zustimmung'

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