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Karteikarten - StPO

Themengebiet: Beschlagnahme §§ 94 ff., 98

Frage 14 von 25

Gilt das auch für eMails / Facebook Nachrichten?

  • E-Mails
    1. Versenden an den Server bei dem der Adressat registriert ist
    2. Speicherung auf dem Server des Empfänger - Providers
      • RGL
        • e.A.: RGL § 94 StPO reicht nicht, § 99 StPO erforderlich
          • Arg.: mit Postbeschlagnahme in jeder Hinsicht vergleichbar
        • BGH: Telekommunikation (-)
          • RGL: § 94 ff. StPO
          • Arg.: nur kurzzeitig, mit Speicherung unterbrochen
        • BVerfG: Telkommunikation (+) aber trotzdem § 94 ff., Art. 10 GG
          • RGL: § 94 ff. StPO reichen aus (leichte Vrrs.) wenn offen
            • wenn verdeckte Maßnahme: § 100a StPO
          • obwohl Eingriff in Art. 10 I GG (+), BVerfG
      • Eingriff in Art. 10 GG
    3. Abruf der Nachricht durch den Empfänger
    4. Speicherung der Nachricht auf dem PC/Handy des Empfängers
  • Facebook Nachrichten
    • AG Reutlingen: Behandlung wie Emails, § 100a StPO nicht einschlägig
      • Arg.: Telekommunikation abgeschlossen, bloße Archivfunktion
      • con.: Keine Möglichkeit für User endgültig zu löschen
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