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Karteikarten - BGB AT
Frage 21 von 47
E übergab Tante T Wertpapiere, damit F diese nach E`s Tod erhalte. Nach E`s Tod verlangt Alleinerbin F von T Herausgabe. T verweigert und übereignet dann an V. Wie ist die Eigentumslage (BGH NJW 1995, 953)?
F könnte ihr Eigentum (§ 1922) an den Wertpapieren durch Übereignung an V nach § 929 verloren haben.
- Übergabe (+)
- bei Einigung könnte F ohne ihr Wissen durch T vertreten worden sein (transmortale Vollmacht). Diese könnte aber durch Herausverlangen widerrufen worden sein.
(P) F hatte kein Erklärungsbewusstsein. - F konnte hier nicht erkennen, dass dem Erklärungswert zukommt
- außerdem darf Erklärungsfahrlässigkeit nicht zulasten des Empfängers wirken, was hier der Fall wäre, weil T dann als f.p. nach § 179 haften würde


