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Karteikarten - BGB AT

Themengebiet: Formvorschriften, §§ 125 ff.

Frage 4 von 47

Welche Vertragsbestandteile des Grundstückskauf müssen alle vom Notar beurkundet werden, damit nicht der gesamte Vertrag nichtig ist, § 139 BGB?

  • § 311b BGB , KV über Grundstücke
    • (P) fallen Verrechnungsabreden auch unter § 311b BGB
      • A verkauft an B für 300k, sie geben bei Notar aber nur 200k an, weil der A dem B noch 100k schuldet, die sie verrechnen wollen
      • ja, aber unschädl. wenn K die Belege nachweist
        • Arg.: § 139 BGB widerlegt
        • Arg.: die Parteien wussten was sie tun, wollten Vertrag notfalls auch ohne Abrede
    • 'stehen und fallen' Rechsprechung
      • alle Vertragsbestandteile, mit denen die Vereinbarung stehen und fallen soll, sind beurkundungspflichtig
      • Gegenleistungen, Zahlungsmodalitäten, Nutzungsentgelte, Gewährleistungsregeln
      • z.B. (-): falsche beeurkundung der Angabe, dass Kaufpreis schon gezahlt
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