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Karteikarten - BGB AT
Frage 4 von 47
Welche Vertragsbestandteile des Grundstückskauf müssen alle vom Notar beurkundet werden, damit nicht der gesamte Vertrag nichtig ist, § 139 BGB?
- § 311b BGB , KV über Grundstücke
- (P) fallen Verrechnungsabreden auch unter § 311b BGB
- A verkauft an B für 300k, sie geben bei Notar aber nur 200k an, weil der A dem B noch 100k schuldet, die sie verrechnen wollen
- ja, aber unschädl. wenn K die Belege nachweist
- Arg.: § 139 BGB widerlegt
- Arg.: die Parteien wussten was sie tun, wollten Vertrag notfalls auch ohne Abrede
- 'stehen und fallen' Rechsprechung
- alle Vertragsbestandteile, mit denen die Vereinbarung stehen und fallen soll, sind beurkundungspflichtig
- Gegenleistungen, Zahlungsmodalitäten, Nutzungsentgelte, Gewährleistungsregeln
- z.B. (-): falsche beeurkundung der Angabe, dass Kaufpreis schon gezahlt


