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Karteikarten - BGB AT
Frage 41 von 47
Gegen welchen materiellrechtlichen Grundsatz verstoßen z.B. eine beidingte Kündigung oder eine Eventualaufrechnung? Warum sind diese Willenserklärungen aber in der Praxis praktisch immer wirksam?
- Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Rechtsgeschäfte
meist ok, weil 'Rechtsbedingung': für Adressaten besteht zu keinem Zeitpunkt Zweifel an Bedingungseinritt
- z.B.: vorsorgliche Kündigung
- → der Grund der Bedingungsfeindlichkeit greift also nicht
- z.B.: Eventualaufrechnung
- Arg.: hier auch noch § 45 III GKG


