7217
- Antrag nach §§ 80 V VwGO , 80a III bei Doppelwirkung
- Schema § 80: Zulässigkeit
- Zuständigkeit
- § 80a III VwGO - das Gericht der Hauptsache
- Statthaftigkeit
- genaue Norm zitieren!!
- Regelfall ist § 80a III S.1 VwGO 3. Var., I Nr.2
- Abgrenzung zu § 123 VwGO
- Abgrenzung zu § 80 V VwGO
- § 80a I VwGO Nr. 2 2.Hs analog
- auf Baustopp
- vgl. links
- wird verdrängt
- Antragsbefugnis
- RSB
- (-) wenn anderweitiges Bauverbot
- Beispiel
- h.M.: erforderlich
- Wortlaut § 80a VwGO ' Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf ein...'
- Antrag bei Behörde erforderlich ?
- h.M.: nein, Wahlmöglichkeit
- Arg.: § 80a III S.2 VwGO ist Rechtsgrundverweis auf § 80 VI VwGO , und ist daher Verweis ins Nichts
- weil KostenVA, der begünstigt, nicht existiert
- Arg.: Redaktionsversehen
- Arg.: Verzögerung führt zu Verstoß gg. effektiven Rechtsschutz, Art. 19 IV
- OVG Lüneburg: ja, ohne Antrag fehlt das RSB
- Arg.: Abs. 3 S.2 ist Rechtsfolgenverweis
- Arg.: letzte Gesetzesreform zur VwGO wollte verwaltungsintene Selbstkontrolle stärken, Gerichte entlasten
- aber hier: weite Auslegung des § 80 VI S. 2 VwGO Nr.2 Antrag kann entfallen, wenn Vollstreckung droht
- meistens der Fall, daher kann Streit dahinstehen
- 65 VwGO
- nicht vergessen!!
- richtiger Rechtsbehelf
- § 80a I VwGO - begünstigender VA mit drittbelastender Wirkung
- Antrag: 'die sofortige Vollziehung wird ausgesetzt'
- pro: kostenfrei
- pro: rechtsschutzintensiver, da nur nach § 80 VII S.2 VwGO abänderbar
- aber nur, wenn zu erwarten ist, dass Bauherr sich nicht an gerichtl. Aussetzung hält (idR tur er das, vorher darf er ja bauen, § 212a VwGO )
- Beispielder Dritte will, dass Adressat aufhört zu bauen
- Antrag: Die Vollziehung der Genehmigung wird ausgesetzt
- wenn Drittanfechtungsrechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat
- Beispiel
- (str) in der Begründetheit kommt es nur auf Verstöße der Genehmigung gegen drittschützende Normen an
- so h.M.
- trotz objektiver RWK der Genehmigung
- vgl. links
- a.A.: auch nicht-drittsch. Verstöße relevant
- Arg.: Vollzugsinteresse bei RWK nicht per so schutzwürdig
- wenn aufschiebende Wirkung (+) aber der Begünstigte faktisch vollzieht
- Antrag beim VG zur Feststellung der a.W. gem. § 80a III VwGO , 80 V analog
- aber nur, wenn zu erwarten ist, dass Bauherr sich nicht an gerichtl. Aussetzung hält (idR tun sie dass, vorher darf er ja bauen, § 212a VwGO )
- Beispielder Dritte will, dass Adressat aufhört zu bauen
- § 80a II VwGO - belastender VA mit drittbegünstigender Wirkung
- wenn der Rechtsbehelf des Adres- saten aufsch. Wirkung hat, § 80 I VwGO
- Antrag bei Behörde + Gericht auf AoSofVZ, §§ 80a III VwGO , 80a II, 80 II S.1 Nr.4
- Beispielder Dritte will, dass die Abrissverfügung vollstreckt wird
- wenn der Rechtsbehelf ausnmsw. keine aufsch. Wirkung hat, § 80 II VwGO
- nach h.M. kann auch der Adressat nach § 80 IV VwGO die Aussetzung der sofVz beantagen
- obwohl dies in § 80a II VwGO nicht geregelt ist
- Arg.: 80a ist zwar lex specialis aber sperrt § 80 IV VwGO gerade nicht
- BeispielAdressat wehrt sich gegen Abrissverfügung mit AOsofVz, die zufällig im Sinne des Nachbarn ist
- Antrag nach § 80a III VwGO ist dem Adressaten aber verwehrt
- da in § 80a II VwGO nicht geregelt
- Grundlagen zu Antrag nach §§ 80 V VwGO , 80a III bei Doppelwirkung
- Funktion: Korrektiv zu § 80 V VwGO , der einseitig die Interessen des Antragstellers in der Vordergrund stellt
- ACHTUNG: § 80a I VwGO Nr.2 2. Hs = eigenständige RGL für Baueinstellungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
- Schema § 80: Vrss
- Indizien, dass Bauherr sich nicht an Anordnung der Aussetzung halten wird (idR reicht diese, um ihn zum Baustopp zu bringen)
- § 76 HBauO,§ 61 BauO NRW, § 79 NBauO
- Bauherr kann, wenn sich nachträglich etwas ändert, Aufhebung gem. § 80 VII VwGO verlangen
- analoge Anwendung, wenn Bauherr sich über bestehenden Suspensiveffekt hinwegsetzt
- Beispieltrotz Widerspruchs gegen Genehmigung nach § 6 BImSchG (suspendierend) baut Bauherr weiter
- Anordnungskompetenz des Gerichts?
- h.M.: nein, bei Erfolg weist das Gericht die (beigeladene) Behörde an, die Baumaßnahmen unverz. einzustellen und zukünftig alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen
- Arg.: Vollstreckbarkeit, Gewaltenteilung
- Begründetheit
- öffentliches Interesse spricht gem. § 212a BauGB eher für Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes
- ggf. Hilfsgutachten bezüglich nicht drittsch. Vorschriften
- Folge(P): können nicht-drittsch. Normen trotzem Vollzugsinteresse entf. lassen ?
- e.A.: ja
- Arg.: sonstige RWK lässt Vollzugsinteresse entfallen
- Rspr.: nein
- Arg.: keine Chance, in HS zu obsiegen
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10