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Karteikarten - BGB AT
Frage 5 von 52
Übersicht I Anfechtungsgründe, §119f. BGB
Unbewusste Nichtübereinstimmung von Willen und tatsächlich Erklärtem
- Erklärungsirrtum:
§119 I Alt. 2
Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will; er verspricht, verschreibt oder vergreift sich.
"Er weiß nicht, was er sagt" - Inhaltsirrtum
§119 I Alt. 1
Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung. Derjenige misst der Erklärung einen anderen Sinn bei.
"Er weiß, was er sagt, aber nicht was er damit sagt"
Bsp. Sagt ein Duzent und meint 10, obwohl er 12 damit aussagt. - Eigenschaftsirrtum
§119 II
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft oder Sache
Eigenschaft = alle wertbildenen Faktoren
Verkehrswesentlich = Für das konkrete Rechtsgeschäft nach der allgemeinen Verkehrsanschauung wesentlichen Faktoren
Motivirrtum ist nicht anfechtbar! Ausnahme = Eigenschaftsirrtum


