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Karteikarten - BGB AT
Frage 40 von 52
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
-> Schweigen als Annahme (Sonderfall Vertragsschluss)
Schweigen hat grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Willenserklärung. Ausnahme: es wurde durch die Parteien vereinbart oder es ist durch das Gesetz bestimmt
- Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben = Zustimmung zum Inhalt des Schreibens (Gewohnheitsrecht)
- Beweiszweck
- Empfänger muss unverzüglich widersprechen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist
- Schutz des Absenders


