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Karteikarten - BGB AT

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 42 von 52

Optionsvertrag
(Sonderfall beim Vertragsschluss)

Die Option ist das Recht, durch Erklärung einseitig, also ohne weiteres Zutun des Partners, einen Vertrag zu begründen. Dies bedarf keiner Annahmeerklärung, da das Optionsrecht auf einem zuvor zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (Optionsvertrag) beruht.

  • aufschiebend bedingter Vetrag
  • h.M: eventuell notwendige Form muss nicht eingehalten werden!
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