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Karteikarten - Immobiliarsachenrecht
Frage 42 von 51
Erwerb von Grundstuecksrechten
§ 873 I BGB
Einigung in Form des § 925 BGB
dingliche Einigung zu Uebertragung des Eigentums an einem Grundstueck (= Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor zustaender Stelle erklaert
Eintrag in Grundbuch
Berechtigung


