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Karteikarten - Immobiliarsachenrecht
Frage 7 von 51
Was sind Scheinbestandteile?
Scheinbestandteile sind nach § 95 Abs. 1 BGB Gebäude, die nur zu einem vorrübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind , dasselbe gilt nach § 95 II BGB für sonstige Sachen, die zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt wurden.
z.B. Gartenhütte, Rolläden, Rolltreppe, Kinderschaukel etc.


