Karteikarten - Immobiliarsachenrecht
Sicherungsvertrag
§ 311 I BGB= Rechtsgrund fuer Verschaffung der Grundschuld
>Bestellabrede verpflichtet Sicherungsgeber zur Bestellung oder Uebertragung einer Grundschuld
>Zweckbestimmung regelt welche Forderung(en) gesichert werden (Merke: AGB-Klauseln gelten als ueberraschend, wenn ausser anlassgebender Forderung weitere involviert sind- § 3015c I unwirksam)
>Sicherungszweck ergibt
a)Verwertung = Hoehe d. Forderung und
b)Zeitpunkt = Faelligkeit der Forderung
>gesetzliche Kuendigungsfrist nach Faelligkeit d Forderung ist nicht dispositiv 6 Monate §§ 1193 I 3 iVm II 2 BGB
>Rueckuebertragungspflicht - entsteht aufschiebend bedingt - auch bei Nichtentstehung der Bedingung
>enthaelt oft Verbindung der Abtretung von Grundschuld mit Forderung aber keine dingliche Wirkung daher
+ Abtretungsverbot §§ 399, 413 BGB, sicherer § 354a HGB
>kein Formzwang


