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Karteikarten - Sachenrecht
Frage 5 von 59
Besitzdiener
§ 855 BGB uebt tatsaechliche Gewalt ueber eine Sache fuer einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschaeft oder aehnlichen Verhaeltnissen. zB. Minderjaehrige im Haus, Angestellte


