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Karteikarten - Sachenrecht
Frage 27 von 59
Uebereignung § 929 1 BGB
1. Bewegliche Sache
2. Uebergabe (Publizitaetsgrundsatz)
- Besitzerwerb auf Erwerberseite (§ 854 ff BGB)
- Vollstaendiger Besitzverlust auf Veraeussererseite
- Veranlassung oder Duldung durch Veraeusserer
3. wirksame Einigung (bei Uebergabe)
kann bedingt § 158 BGB oder befristet § 163 BGB sein-> § 449 I Vorbehalt des E bis Bedingungseintritt
dinglicher Vertrag aus zwei uebereinstimmenden Willenserklaerungen, die auf die Uebertragung des Eigentums von Veraeussserer auf Erwerber gerichtet ist.
4. Berechtigung des Veraeusserers


