Karteikarten - Sachenrecht
Gutglaeubiger "Wegerwerb" des Anwartschaftsrecht §§ 161, 936I 1, II, 929 1, 931, 929 2 BGB
1. Anwartschaftsrecht als Recht eines Dritten iSv § 936 BGB & Verweis in § 161 I, III BGB umfasst auch § 936
M1 § 161 III BGB verweist nur auf §§ 932 ff. BGB AnwartschaftsR NICHT ReD iSv § 936 BGB
+kein Bedarf des Schutzes ueber § 936 BGB, da §§929 1, 931, 934 Schutz moeglich
+ Wortlaut des § 161 III Verweis waere sonst ueberfluessig
h.M. Anwartschaftsrecht ist Recht eines Dritten guter Glaube muss sich auf das Nichtbestehen des Anwartschaftsrechts beziehen
+ Verweis des §161auf §936 Im Fall eines bestehenden Anwartschaftrechts rein deklaratorisch
+ Erwerber, der von einem (noch) Berechtigtem erwirbt soll nicht weniger geschuetzt sein, als wer von einem Nichtberechtigtem erwirbt
Anwartschaftsrecht erlischt jedoch erst mit Besitzerlangung § 936 I 3 Variante 3


