Karteikarten - Baurecht
Begruendetheit Obersatz Klage Nachbar
Ein Antrag nach § 80a III 2 iVm § 80 V 1 Alt.1 VwGO ist begruendet wenn, das Gericht in einer Gueter- und Interessenabwaegung zu dem Ergebnis kommt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Interesse des beizuladenden Beguenstigten an der sofortigen Vollziehung ueberwiegt.
Das beurteilt sich in erster Linie nach Erfolgsaussichten der Hauptsache.
Stellt sich die Baugenehmigung gemessen an den gemaess der Schutznormtheorie ruegefaehigen Verstoessen rechtswidrig dar
und liegt im Hinblick auf Anspruchsteller eine subjektive Rechtverletzung vor,
sodass in der Hauptsache der Widerspruch bzw eine Anfechtungsklage Erfolg haben wird, ist dem Antrag stattzugeben.
Stellt sich Baugenehmigung als rechtmaessig dar oder ist der Ausgang offen ueberwiegt im Zweifel nach gesetzgeberischer Wertung § 212a BauGB das Vollzugsinteresse.


