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Karteikarten - Baurecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 11 von 80

Nutzungsänderung i.S.v. § 29 BauGB

 "wenn die –jeder Art von Nutzung eigene –Variationsbreite der bestehenden Nutzung überschritten wird = geaendert und durch die Aufnahme dieser Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt"

Nutzunsänderung muss städtebauliche Relevanz i.S.v. § 1 VI BauGB aufweisen.

Hingegen ist ein Wechsel der Baugebietsart iSd BauNVO nicht erforderlich

reicht andere planungsrechtliche Bewertung nach § 15 I BauNVO aus.

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