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Karteikarten - Baurecht
Frage 11 von 80
Nutzungsänderung i.S.v. § 29 BauGB
"wenn die –jeder Art von Nutzung eigene –Variationsbreite der bestehenden Nutzung überschritten wird = geaendert und durch die Aufnahme dieser Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt"
Nutzunsänderung muss städtebauliche Relevanz i.S.v. § 1 VI BauGB aufweisen.
Hingegen ist ein Wechsel der Baugebietsart iSd BauNVO nicht erforderlich
reicht andere planungsrechtliche Bewertung nach § 15 I BauNVO aus.


