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Karteikarten - Baurecht

Themengebiet: Fehlerbeachtlichkeit, Planerhaltung

Frage 38 von 80

Welche Planungsgehler können durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 IV BaugGB geheilt werden?

  • Grundsätzlich sind alle Fehler aus § 214 BauGB oder Landesrecht heilbar, soweit nicht Schwere des Mangels ein erg. Verfahren ausschließt
    • BPlan darf allerdings Wesen nicht ver- lieren 'Identitätsverlust' = völlig neuer Plan
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