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Karteikarten - Baurecht
Frage 12 von 80
Formelle Illegalitaet nach § 81 LBauO
Vereinbarkeit mit Bauordnungsrechtnach § 61 LBauO bedarf auch die Nutzungsaenderung einer Genehmigung (abzugrenzen von der blossen Nutzungsintensivierung)
§ 62 II Nr. 5a LBauO stellt davon frei, wenn nicht im Aussenbereich und keine anderen oeffentlich-rechtlichen Anforderungen
bauplanung/bauordnungsrechtl Art
nicht zwingend eine Nutzungsaenderung nach BauNVO, denkbar Einzelfallmassstaeb §15 I BauNVO
-> Recht des Antragsteller auf behoerdliches Eingreifen aufgrund drittschuetzender Norm (-)


