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- § 70 NBauO Erteilung der Baugenehmigung (NBauO,Niedersachsen)
- AGL: § 70 I NBauO
- Obersatz: die Baugenehmigung ist zu erteilen, soweit das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht
- Ausdruck der Baufreiheit, Art. 14 I GG
- Genehmigungspflichtigkeit, § 59 NBauO
- Anwendbarkeit der NBauO
- Baumaßnahme, § 2 XIII
- Errichtung, Änderung, Abbruch, Beseitigung, Nutzungsänderung, Instandhaltung von baulichen Anlagen
- bauordnungsrechtlicher Anlagenbegriff, § 2 I
- #
- fest mit Erdboden verbunden,
- aus Bauprodukten hergestellt
- BeispielBeispiele in § 2 I 2: Werbeanlagen, Gerüste, Campingplätze, Kleingartenanlagen
- Dauerhaftigkeit egal
- städtebauliche Relevanz egal
- frei, wenn
- verfahrensfreie Vorhaben § 60 NBauO
- I. Errichtung von kleinen Anlagen iVm Anhang
- idR bei Größenangaben im Sachverhalt
- Beispielkleine Gewächshäuser, Fahnenmasten, Einfriedungen, Brunnen, Werbeanlage < 1qm
- Beispiel+ neu: Garagen <= 30qm, Terrassenüberdachungen <= 30qm, Solaranlagen
- II Nr.1: Nutzungsänderungen, wenn BauR keine neuen Anforderungen stellt
- Beispielz.B. (-) wenn mehr Lärm, mehr Stellplätze
- II Nr.5: Instandhaltung
- genehmigungsfreie Vorhaben, § 62 NBauO
- BeispielWohngebäude <= 7m Höhe
- nur im Bereich v. § 30 I, II BauGB, qualif. Bebauungsplan
- kein Schutz durch unanfechtbaren VA
- daher hier Schutz gem. § 62 XI S.2 NBauO
- BeispielGebäude <= 7m und 'Nichtgebäude' in Gewerbe- und Industriegebieten
- aber Mitteilung an Gemeinde notwendig
- er kann aber auch Antrag auf richtige Genehmigung stellen (§ 62 NBauO X)
- Planfeststellungsbeschlüsse, § 74, 75 VwVfG
- BeispielFernstraßen, § 17 FStrG, § 14 WaStrG
- auch sie schließt Baugenehmigung schon ein
- Erteilung v. Baugenehmigung ist dann rechtswidrig
- nachgucken im Katalog: Anhang zur BImSchV
- fliegende Bauten, § 75 NBauO
- BeispielAchterbahn, Dombuden
- formelle Vrss.
- Zuständigkeit: untere Bauaufsichtsbehörde, §§ 57, 58 NBauO
- Landkreise, kreisfreie und gr. selbst. Städte
- schriftl. Antrag bei Bauaufsichtsbehörde, § 70 I NBauO
- nicht bei begünstigenden VA
- Verfahren § 70 f. NBauO
- nur, wenn Ausnahmen erteilt werden sollen
- h.M.: nein
- Arg.: gilt nur für Beteiligte, § 13 VwVfG in deren Rechte eingegriffen wird
- Beteiligung anderer Behörden
- Beispiel§ 9 II FStrG für Bauten an Fernstraßen
- BeispielRechtsschutz hiergegen
- (+) wenn zwingende Beteiligung, (-) wenn bloße 'Beteiligung', 'Anhörung'
- (+) wenn darauf gerichtet, verwaltungsexterne Wirkung zu entfalten, (-) wenn rein faktisch
- also Anfechtungsklage gegen Entscheidung der Hinterbehörde unstatthaft → nur inzidente Prüfung
- § 36 BauGB, Einvernehmen der Gemeinde
- nicht im Planbereich nach § 30 I NBauO , II, (III)
- hier kommt der Wille der Gemeinde schon durch den Plan zur Geltung!
- beim einfachen Plan nach § 30 III kommt es darauf an, ob auf §§ 34, 35 BauGB zurückgegriffen werden muss
- oder
- Fiktion nach 2 Monaten (§ 36 II BauGB)
- Ersetzung wenn Verweigerung zu unrecht (§ 36 II S.3 BauGB)
- nicht erforderlich, wenn Gemeinde = Baugenehmigungsbehörde
- weil auch materielle Vorschrift
- materielle Vrss.
- Vorprüfung: anderweitige Bindung
- vgl. Bindung in der Planaufstellung
- Arg.: Tatbestandswirkung gestattender VA, § 43 VwVfG
- ,h.M.: nein
- Arg.: Art. 14 GG
- (P) Versagung mangels Sachentscheidungsinteresses, wenn andere Genehmigungen bestandskr. versagt wurden
- ja
- keine entgegenstehenden öR Vorschriften
- relevanter Zeitpunkt ist hier: Moment der Beurteilung (nicht der Antragsstellung)
- daher: 'Verhinderungsplan' denkbar
- umfassende Prüfung nach § 64 NBauO nur für Sonderbauten (§ 2 V, zB Hochhäuser)
- Befreiungen (§ 66 NBauO )
- nur
- Abstände §§ 5 - 7 NBauO
- Stellplätze, § 47 NBauO
- Baunebenrecht
- § 2 X NBauO: Vereinbarkeit mit allen anlagenbezogenen öR Vorschriften
- BImSchG, Nds. DenkmalschutzG, Nds. Deichgesetz, Nds. Wassergesetz
- Arg.: Schlusspunktwirkung muss gesetzl. geregelt sein, da Landessache
- Beispielörtliche Bauvorschriften (ÖBV)
- Beispielinsb
- Beispiel
- Beispiel§ 15 NBauO BNatSchG
- Beispiel
- kein Ermessen
- Ausnahme: Anlage nach Antrag wäre rechtswidrig
- dann Verhältnismäßigkeitsprüfung:
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