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- Rechtsschutz im Baurecht
- Rechtsschutz der Baubehörde
- Vollstreckungsabwehrklage § 167 I VwGO iVm § 767 ZPO
- Beispielinsb.: wenn sich nach Rechtskraft des V-Urteils die PlanungsR Lage geändert hat
- Beispielauch nach Rechtskraft muss Vollstreckbarkeit beseitigt werden können
- Arg.: nur bereits erteilte Genehmigung schützt den Bauherrn, Gedanke aus § 14 III BauGB
- keine analoge Anwendung für Bauherrn (h.M.)
- Arg.: genug Schutz in VwGO
- (P) Statthaftigkeit bei der Drittklage
- Vorgehen gegen Baugenehmigung
- präzise die Variante des Abs. 3 benennen
- denn Widerspruch und Klage gegen Baugenehmigung haben nach § 212a BauGB im BauR keine aufschiebende Wirkung
- e.A.: ja
- Arg.: bindende Wirkung
- a.A.: nein
- Arg.: keine 'Zulassung'
- solange sich Rechtslage zu Gunsten den Bauherrn ändert
- Arg.: Bauherr könnte anderenfalls sofort neue Genehmigung beantragen
- Sonderfall: Rechtslage ändert sich zu Lasten des Bauherrn
- hier im BauR nachträgliche Änderung unbeachtlich
- Beispielurspr. zul. Vorhaben bleibt zul., wenn bis mündl. VH unzul. geworden
- BeispielArg.: Art. 14 gibt dem Bauherrn das stärkere Recht
- BeispielArg.: Nachbar soll nicht durch Verzögerung von langem Verfahren profitieren
- solange noch keine Bestandskraft, ist Anfechtungsklage vorrangig
- Baugenehmigung muss zunächst beseitigt werden
- BeispielBImschG
- (P) weil keine Anhörung § 28 VwVfG, weil VA (-)
- aber Informationsanspruch gem. § 68 I 1 NBauO
- (P) schlechterer Rechtsschutz, weil er iRd § 123 BauGB / Verpfl.Kl. darlegen muss, dass seine subj. Rechts so stark verletzt sind, dass Emessenreduzierung auf Null (AO-Anspruch)
- (P) nur drittschützende Normen prüfen
- BeispielNachbar beruft sich auf angebl. fehlende Genehmgigung
- Genehmigungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt dient nur geordneter städtebaul. Entwicklung
- (P) wenn nur Nutzungseinschränkung begehrt
- Teilanfechtungsklage
- BeispielAnspruch des N auf Nachtabschaltung
- Vrss. ist Abtrennbarkeit
- dies setzt Auflagenvorbehalt voraus
- solange noch keine Bestandskraft, ist Anfechtungsklage vorrangig
- Verpflichtungsklage auf Anordnung nach § 24 i.V.m. § 22 Abs. 1 BImSchG
- öffentlich-rechtlicher Bauherr
- Bauaufsichtsbehörde hat keine Eingriffskompetenz
- vgl. störender Hoheitsträger, Annexkompetenz
- statthaft, gerichtet auf Unterlassen
- Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe
- bloße Kenntnis (Nachbar zeigt Baugenehmigung) reicht nicht
- aber formelle Verwirkung (h.M.): 1 Jahr (erster Spatenstich), analog § 58 II S.1 VwGO
- Arg.: Fristablauf setzt immer Bekanntgabe voraus, hier (-)
- Zeitmoment ist Indiz für Umstandsmoment (i.e. dass N nicht mehr klagen will)
- und materielle Verwirkung
- dann war der Widerspruch zwar zulässig, aber nach Feststellung der Ablehnung der Verletzung v. nachbarschützenden Vorschriften wird der Widerspruch trotzdem als unbegründet abgewiesen
- hier ist zusätzlich zum Zeitablauf aber noch eine Vertrauensgrundlage (mehr als Passivität) erforderlich
- (P) Beginn der Frist
- e.A.: ab Beginn der Baumaßnahme (Bauschild)
- Arg.: auch in der Situation des § 75a NBauO gibt es mat. Verwirkung
- a.A.: ab Kenntnis der Baugehmigung
- Rechtsschutz der Gemeinde
- Drittanfechtungsklage gegen die bereits erteilte Baugenehmigung
- insb. wg. Verstoß gegen § 36 BauGB
- Gründe
- Einvernehmensverweigerung war rechtmäßig
- Ersetzung wurde innerhalb der Frist § 36 II S.2 BauGB vorgenommen
- der Antragsteller kann nicht auf Ersetzung klagen, sog. relativer VA
- (P) Ausschluss gem. § 44a VwGO
- h.M.: nein
- Arg.: relativer VA, keine bloße Verfahrenshandlung
- e.A.: ja
- Arg.: Prozessökonomie, unerwünschtes Nebeneinander
- (P) Rechtsbehelf gegen Ersetzung hat aufsch. Wirkung (§ 212a BauGB greift nicht)
- Baubehörde muss daher bzgl. Baugenehmigung die AoSofVz erklären
- Widerspruch notwendig!
- § 71 BauGB , Beiladung von Nachbarn
- kann geheilt werden durch Nachholung, § 45 I Nr. 3 VwVfG
- allein deswegen kann Nachbar nicht anfechten, § 44a VwGO
- Rechtsschutz des Bauherrn
- öR Rechtsweg ist meistens unprobl. (+), weil streitentscheidender § 70 NBauO = einseitig für Hoheitsträger
- idR beim Bauherrn (-) weil Vorwegnahme der Hauptsache
- aber nicht: des Nachbarn, weil ihn Urteil nicht beeiträchtigt erst die Genehmigung danach → ggf. trotzdem, Verfahrensökonomie
- (P) mangelndes RSB wg. entgegenst. privater Rechte
- nur bei Offensichtlichkeit
- bei Verpflichtungklage immer: jetzt! (letzte mündl. Verhandlung)
- Beispielwenn Vorhaben zunächst zulässig war, aber mittlerweile unzulässig ist (neuer Bebauungsplan / Veränderungssperre): V-Klage scheitert
- nach h.M. Anspruch nur, wenn Erledigung nach Klageerhebung
- AnfechtungsWiderspruch
- im Baurecht statthaft!!
- Anfechtungsklage gegen BauOrdnugnsmaßn.
- Vorverfahren durchgeführt?
- bei Anfechtungsklage grunds.: Zeitpunkt d. Behördenentscheidung
- + Wiederherstellung der aufsch. Wirkung, § 80 V BauGB
- wenn Behörde bzgl. Bauodnungsmaßnahme AOsofVz erklärt hat
- nach dessen § 80a BauGB aber (+)
- e.A.: nein
- Arg.: Umgehung der Baugenehmigungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
- h.M.: ja
- Arg.: gerade keine Umgehungsgefahr, weil nicht genehmigungsfähig
- 'Negativattest'
- (P)
- Subsidiarität (§ 43 II BauGB 1): hier greift deren Zweck gerade nicht
- RSB: vorrangig könnte formlose Anfrage bei Behörde sein, § 25 VwVfG
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