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- EBV, §§ 987 ff. BGB
- Grundlagen zu EBV, §§ 987 ff. BGB
- Schema § 987: Vindikationslage im Zeitpungkt der Verletzungshandlung
- im Zeitpunkt der Herausgabe
- Ausnahme: §§ 265, 266 ZPO
- Besitzer
- nicht: Besitzdiener
- (P) Anwartschaftsrecht ggü. Drittem, (Nicht-Eigentümer)
- P: Kausalgeschäft besteht nur zwischen Drittem und Besitzer = daraus entstehendes Anwartschaftsrecht RzB ggü. wahrem Eigentümer?
- e.A.: JA, Anwartschaftsrecht wirkt absolut = auch gegen Eigentümer (arg: Es ist nicht einzusehen, warum der Schutz des Anwartschaftsrecht hinter dem Schutzniveau von Volleigentum hier zurückstehen soll, bzw. warum der Anwartschaftsberechtigte den Kaufpreis zahlen soll, um sich gegen 985 des Eigentümers zu verteidigen)
- a.A.: NEIN, Anwartschaftsrecht wirkt relativ = also nicht gegen den Eigentümer, sondern nur zwischen Besitzer und Drittem (arg: Der Anwartschaftsberechtigte ist in der Position, den Anspruch des Eigentümers aus 985 einseitig durch Kaufpreiszahlung zu vernichten .... dann soll er nicht auch noch während der Schwebezeit privilegiert werden)
- BeispielBsp: Der Unberechtigte A verkauft ein Auto unter Eigentumsvorbehalt an den gtgl. B. C ist wahrer Eigentümer. C verlangt von B Herausgabe. B = RzB?
- Besitzrecht aus § 991 BGB wenn Vermieter / Verpächter gutgläubig
- e.A.: ja
- a.A.: nein
- § 985 ff. BGB werden aber auf Konkurrenzebene von § 991 I BGB verdrängt
- der nicht so berecht. Besitzer
- Beispiel
- Unterfall: Umwandlung v. Fremd- zu Eigenbesitz
- BeispielBGH: Eigentümer Besitzer Verhältnis (+)
- BeispielVerkauf des Mietautos
- BeispielLit.: Eigentümer Besitzer Verhältnis (-)
- keine Lücke
- h.M.: Eigentümer Besitzer Verhältnis (-)
- Arg.: allein Pflichtverletzung lässt Berechtigung (§ 986 BGB ) nicht entfallen
- der nicht mehr berechtigte Besitzer
- (Fallgruppe 1) Der Besitzer war zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Verwendung / Nutzung / Beschädigung) berechtigt, ist es dann aber am Schluss nicht mehr
- sog. schwebende Vindikationslage vgl. insb. §§ 604 III, 695 BGB
- Beispiel
- BeispielBesitzübertragung um § 125 BGB zu Heilen / weil behördl. Genehmigung von KV und Übereignung
- BGH: Eigentümer Besitzer Verhältnis (+)
- Arg.: Der nicht mehr berechtigte Besitzer soll nicht schlechter stehen, als von Anfang an Unberechtigter
- Schutz des § 993 I BGB 2. Hs + § 994 ff. BGB
- Con.: Besitzrecht bestand ja
- (Fallgruppe 2) Der Besitzer war zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung unberechtigt, hatte aber vorher mal ein Recht zum Besitz
- Beispiel
- h.M.: Eigentümer Besitzer Verhältnis (+)
- aber: meist kein Bedürfnis, da immer Sonderregeln
- im Mehrpersonenverhältnis relevant (z.B.: Untervermietung)
- Wortlaut des § 546a BGB sieht keine Einschränkung vor,insb § 546 BGB a II
- soll nur Mindestschaden gewähren
- m.M: vertragliche Regelungen abschl.
- §§ 987 ff. BGB stellen auf den unberechtigten Ersterwerb ab §§ 990 I BGB 1, 991 II ' bei Erwerb des Besitzes'
- Streit kann dahinstehen, falls Rechtshängigkeit vorliegt §§ 546a, 292 II BGB , 987
- § 993 I BGB 2. Hs Sperrwirkung
- Schutz des gutgläubigen, unverklagten Besitzers
- aber GOA, § 816 I BGB , § 951 ff. BGB anwendbar
- (P) Verschulden erforderlich?
- h.M.: ja
- Arg.: sonst großes Wertungsgefälle zw. Straftat und verbotener Eigenmacht
- a.A.: nein
- Arg.: sonst kein Anwendungsbereich für verbotene Eigenmacht
- = idR Mieter im nichtigen Mietvertrag (2-Personen-VH) oder der Mieter des Diebes (3-Personen-VH)
- Hier Eigentümer Besitzer Verhältnis (+) da kein Recht zum Besitz weil Vertrag nichtig oder Sache abhandengekommen durch Dieb.
- Arg.: sonst unbillige Besserstellung gegenüber berechtigtem Fremdbesitzer (der haftet aus § 280 BGB )
- Eigentümer Besitzer Verhältnis im Fall des berechtigten Fremdbesitzersexzesses gesperrt (Nicht- so-Berechtigter)
- Vertragliche und gesetzliche Haftungsansprüche sind ausreichend
- Exzess berührt Besitzberechtigung nicht als solche.
- BeispielUntermieterfall: Mieter vermietet ohne Einwilligung des Vermieters unter; Mieter besch. die Mietsache.
- = RG-Verweisung
- Eigentümer → verklagten oder bösgläubig Besitzer
- Schema § 987: Nutzungsersatz §§ 987, 990 BGB (NE)
- Vindikationslage
- Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
- Bösgläubigkeit = Rechtshängigkeit
- siehe unten
- Nutzungen
- nicht: Verbrauch, Veräußerung, Verarbeitung (kein Erhalt der Muttersache)
- § 951: KP-Zahlung an Dritten kann nicht entgegengehalten werden → § 951 tritt an die Stelle von § 985 BGB
- objektiver Maßstab (was durchschn. Nutzer gezogen hätte)
- + schuldhaft nicht gezogene Nutzungen
- Schema § 987: Schadensersatz §§ 989, 990 BGB (SE)
- Vindikationslage
- im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
- Bösgläubigkeit = Rechtshängigkeit
- Beispielz.B. (-) B weiß zwar, dass E die Sache gehört, denkt aber, X durfte ihm Sache trotzdem verleihen
- Zeitpunkt
- S.1: Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB = Kenntnis / fahrl. Nichtkenntnis) im Zeitpunkt des Besitzerwerbs
- oder S.2 nachträgliche positive Kenntnis
- Sonderfall: Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer = erneuter Besitzerwerb
- BeispielA sollte Hund (dessen Eigentümer E ist, was A weiß) erst von B leihen. Dabei ging A bei Übergabe zurecht davon aus, dass B Besitz überlassen durfte. Später kauft A den Hund von B und lässt sich übereignen (diesbezgl. hat A fahrl. Zweifel, ist aber nicht positiv bösgläubig)
- Beispiele.A.: erneute Chance für Bösgläubigkeit
- Arg. Fremd- und Eigenbesitz sind grundverschieden, vgl. §§ 900, 927 BGB , 937, 955
- Beispiela.A.: es kommt nur auf erstmalige Besitzerlangung an
- Arg.: wesentlich ist Sachherrschaft
- beim Fremdbesitzer (= idR Mieter des B)
- hier müssen sowohl B als auch M verklagt / bösgläubig sein (§ 991 I BGB )
- Arg.: Privilegierung für redlichen Besitzers soll nicht unerlaufen werden
- Ausnahme von der Ausnahme: Frembesitzerexzess (§ 991 II BGB )
- Schaden = Unmöglichkeit der Herausgabe
- Substanzschäden
- Verschulden
- Dieb gem. § 848 BGB für Zufall
- § 991 II BGB , Eigentümer -> gutgläubig Fremdbesitzer
- eigene AGL
- Eigentümer → gutgläubig Besitzer
- Nutzungsersatz grds (-)
- Der gutgläubig, unverkl. Besizter (§ 993 BGB ) schuldet keinen NE! nur Herausg. v. Übermaßfrüchten
- Feldfall: der Besitzer aus nichtigem Kauf- und Übereignungesetzliche Schuldverhältnisseertrag überdüngt das Feld und kann so doppelte Ernte einfahren, danach muss das Feld 2 Jahre lang brachliegen
- BeispielB ist gutgläubiger Besitzer des Autos des E. Er verursacht fahrl. einen Totalschaden und haftet gar nicht! (§ 823 BGB gesperrt)
- Ratio: der Eigentümer kann auch nicht mehr als Sache selbst verlieren
- § 993 I = RF-Verweisung auf §§ 818 ff. BGB
- Schema § 987: NE des unentgeltl. Besitzers § 988 BGB
- #
- Vindikationslage
- Eigen- / Fremdbesitz aufgr. dingl. / schuldr. Nutzungsrechts
- unentgeltlicher Besitzerwerb
- wenn (-) → § 988 BGB analog
- redlicher/ unverklagter Besitzer
- ggf. Einwand aus § 818 III BGB ?
- (+), wenn Aufwendungen in innerem Zs.hang mit Nutzungen
- wenn nicht nur § 929 BGB (-), sondern auch KV / MV (-)
- Beispiel
- Der Bereicherungsschuldner (nur KV nichtig) haftet aus § 812 BGB iVm § 818 II BGB , während der bloße Besitzer (KV + Übereignung nichtig) gem. § 993 BGB geschützt ist. Wertungsmäßig hat Letzterer aber schwächste Stellung → sollte am meisten haften
- rechtsgrundlos = unentgeltlich
- Arg.: in beiden Fällen schuldet man keine Gegenleistung
- Kritik: sachwidrige Ergebnisse in Dreipersonenverhältnissen
- keine Sperrwirkung der Leistungskondiktion
- § 993 BGB sperrt nur Nichtleistungskondiktion, weil Eigentümer Besitzer Verhältnis gar keine Leistungesetzliche SchuldverhältnisseH regelt
- Arg.: im DreipersonenVH behält so der Verwender, der die Sache vom unterkannt geisteskranken Dieb erlangt hat die Einwendung des an D gezahlten Kaufpreises
- dann hier § 812 BGB (-), weil Sperrwirkung durch Leistung des Dritten
- BeispielDieb hat Sache des E an B verkauft. Auch der KV war (-), weil D unerkannt geisteskrank → nach Lit. kein Durchgriff des E gegen den B sondern nur Anspruch gegen D auf dessen Kondiktion
- Schadensersatz immer (-)
- gesperrt durch § 993 BGB
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- Hemmer/Wüst, SachenR I, 12. Aufl., Rn.324
- BGH NJW 2010, 2664 Rn.21; BGHZ 10, 350 Rn.32; BGHZ 32, 76
- Medicus, Bürgerliches Recht Rn. 600