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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 51 von 67
Was gilt bei Beweiserhebung durch Parteivernehmung?
1. geregelt in §§ 445 ff. ZPO;
2. förmlicher Beweisbeschluss wird vorausgesetzt, § 450 I 1 ZPO;
3. dient der Aufklärung des Sachverhalts;
4. neue Tatsachen will die betreffende Partei in der Regel gleichzeitig zu Sache vortragen;
5. Erklärungen stellen kein Geständnis dar.


