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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 28 von 67
Was gilt bei erheblichem Vortrag des Beklagten, aus dem jedoch ebenfalls ein Anspruch des Klägers folgt?
Kläger kann sich Vortrag hilfsweise zu eigen machen (stillschweigende Zueigenmachen ist nicht möglich). Tut er das nicht, so ist die Klage nicht erfolgreich (a.A.: Lehre vom gleichwertigen (= äquipollenten) Parteivorbringen.
In Examensklausuren ist (fiktiv) zu unterstellen, dass sich Kläger nach Hinweis gem. § 139 ZPO den Vortrag hilfsweise zu eigen gemacht hat.


