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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 42 von 67
Was gilt bei nachgereichten Schriftsätzen?
Können unter den Voraussetzungen von § 283 ZPO der Entscheidung zugrundegelegt werden (Ausnahme vom Mündlichkeitsgrundsatz) = Schriftsatznachlass.
Wenn § 283 (-), dann ist Schriftsatz i.d.R. unbeachtlich nach § 296a ZPO. Allerdings kann mdl. Verhandlung nach § 156 wiedereröffnet werden (vgl. § 296a S. 2 ZPO).


