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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 39 von 67
Was ist der Mündlichkeitsgrundsatz?
§ 128 ZPO: nicht der schriftliche Akteninhalt, sondern nur der mdl. Parteivortrag ist bedeutsam. Durch die vorbereitenden Schriftsätze werden der Sachvortrag und der Klageantrag nur angekündigt.
Aber: I.d.R. (stillschweigende) Bezugnahme auf § 137 III ZPO


