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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 11 von 67
Wie ist iRd Gestaltungsklage nach § 767 wg. der vorl. Vollstreckbarkeit zu tenorierien, wenn der Kläger a) verliert und b) (teilw.) gewinnt? Was gilt bei § 766 ZPO?
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bei § 767 / § 771 ZPO
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Kläger verliert
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obwohl Urteil nur wegen der Kosten vollstreckbar ist (Gestaltungsklage!) muss bzgl. der Sicherheit der Streitwert des Erkenntnisverfahrens mit einbezogen werden
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denn das ist er drohende Insolvenzschaden!
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immer ausrechnen, § 709 S.2 ZPO ist (-)
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obwohl Urteil nur wegen der Kosten vollstreckbar ist (Gestaltungsklage!) muss bzgl. der Sicherheit der Streitwert des Erkenntnisverfahrens mit einbezogen werden
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Kläger gewinnt (teilweise)
- auch wenn Kosten aufgehoben werden, also gar nichts zu vollstrecken ist muss wegen § 775 ZPO das Urteil für vorl. volsltreckbar erklärt werden
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denn wenn kein rechtkr. Titel vorliegt, greift § 775 ZPO nicht
- bzw. vollstreckbarer Titel
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- bei § 766: gar nicht, Beschlüsse sind schon von gesetzeswegen vollstreckbar, § 794 I Nr.3!


