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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 52 von 67

Was gilt bei neuem Tatsachenvortrag von Zeugen?

1. Nur Vortrag, wenn sich Parteien die Tatsachen zu eigen machen;

2. Erklärung, der Zeuge sei glaubwürdig, ist konkludentes Zueigenmachen;

3. Im Zweifel macht sich Partei günstige Tatsachen stillschweigend zu eigen.
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