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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 46 von 67

Was ist ein Privatgutachten?

1. Grundsätzlich nur ein urkundlich belegter oder ergänzender Parteivortrag;

2. Verwertung als Beweismittel, d.h. als SV-Gutachten, nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig

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