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Karteikarten - VwGO
Frage 6 von 42
Wann liegt bei einem mehrstufigen Handeln ausnahmesweise ein VA auf Seiten der Hinterbehörde vor?
- (P) mehrstufige bzw. mitwirkungsbed. VA
- h.M.: grunds. keine Außenwirkung, VA (-)
- Arg.: Prozessökonomie, effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV) - hätte jede Stufe Außenwirkung, wären mehr Klagen notw.
- Arg.: Vorderbehörde von der Entscheidung der Hinterbehörde gebunden, soweit kongruente Prüfung
- Sonderfall: inkongruenter Prüfungsbereich
- z.B § 9 VIII FStrG, § 34 I Nr.2 GlurbG, § 7 II BBG, § 15 III BeamtStG
- eigenständiges, an Bürger gerichtetes Verfahren der Hinterbehörde
- VA (+) aber trotzdem keine Klagebefugnis (Mitwirkungsvorschr. != subj. Recht) → inzidente Prüfung


