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Karteikarten - VwGO
Frage 39 von 42
Was ist beim Rechtsschutzbedürfnis des Antrags nach § 123 VwGO zu beachten?
RSB
- vorherige Widerspruchserhebung
- h.M.: nein
- Arg.: erst recht Schluss bei Leistungsklage, wenn schon in der Hauptsache nicht statthaft.
- Ausnahme ist Verpflichtungsklage. Zwar statthaft, trotzdem h.M. kein Widerspruch, Vergleich zu § 80 V BGB
- vorheriger Antrag bei Behörde?
- h.M.: ja
- Arg.: Behörde weiß anders als bei Anfechtung noch nichts vom Bürger
- Arg Schutz vor 'Klageüberfall'
- bei § 80 V BGB kennt Behörde den Sachverhalt, weil VA erlassen
Ausnahme: irreversible Schäden drohen; unwahrscheinlich, dass Behörde abhelfen wird
- vorbeugender Rechtsschutz
besonderes RSB erforderlich!
- Arg.: Gewaltenteilung!, nicht erst zu 3ten Gewalt, bevor zweite Gewalt überhaupt gehandelt hat
- Arg.: VwGO ist auf nachgelagerten Rechtsschutz gerichtet
- z.B.: irreversible Schäden (Ämterstabilität bei Beamten)
- z.B.: drohende Strafen


