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Karteikarten - VwGO

Themengebiet: einstweilige Anordnung, § 123 VwGO

Frage 39 von 42

Was ist beim Rechtsschutzbedürfnis des Antrags nach § 123 VwGO zu beachten?

  • RSB

    1. vorherige Widerspruchserhebung

      • h.M.: nein

        • Arg.: erst recht Schluss bei Leistungsklage, wenn schon in der Hauptsache nicht statthaft.

      • Ausnahme ist Verpflichtungsklage. Zwar statthaft, trotzdem h.M. kein Widerspruch, Vergleich zu § 80 V BGB

    2. vorheriger Antrag bei Behörde?

      • h.M.: ja

        • Arg.: Behörde weiß anders als bei Anfechtung noch nichts vom Bürger

        • Arg Schutz vor 'Klageüberfall'

          • bei § 80 V BGB kennt Behörde den Sachverhalt, weil VA erlassen
      • Ausnahme: irreversible Schäden drohen; unwahrscheinlich, dass Behörde abhelfen wird

    3. vorbeugender Rechtsschutz

      • besonderes RSB erforderlich!

        • Arg.: Gewaltenteilung!, nicht erst zu 3ten Gewalt, bevor zweite Gewalt überhaupt gehandelt hat

        • Arg.: VwGO ist auf nachgelagerten Rechtsschutz gerichtet

        • z.B.: irreversible Schäden (Ämterstabilität bei Beamten)

        • z.B.: drohende Strafen

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