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Karteikarten - VwGO
Frage 11 von 42
Wie ist die Statthaftigkeit der allg. Feststellungsklage zu prüfen?
- § 43 BGB , allgemeine Feststellungsklage
- Schema: Statthaftigkeit: Feststellung eines Rechtsverhältnisses
- Rechtsverhältnis
- Person-Sache / Person-Person
- z.B.: nicht Satzung selbst, aber das sich aus ihr ergebende Rechtsverhältnis
- in Begründetheit wiederholen: ist begr., wenn Rechtsvh. besteht / nicht besteht
- auch vergangene
- aufgrund einer ör Norm
- konkreter Sachverhalt
- keine Klärung von rein abtrakten Rechtsfragen
- Rechtsverhältnis
- Subsidiarität
- Arg.: sonst Umgehung der bes. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Ausnahme: Zweck der Subsidiarität greift nicht
- z.B.: Klage auf Normenerlass
- in VwGO nicht geregelt, § 47 nicht abschließend
- (P) Klagebefugnis § 42 II VwGO analog
- vgl. F-Klage oben
- Feststellungsinteresse
- jedes rechtliche oder wirtschaftliche Interesse
- aber nennen: Feststellungsinteresse iSd FFK
- allg. RSB
- (P) Antrag bei Behörde im Vorfeld erforderlich?
- h.M.: nein
- Arg.: § 156 VwGO zeigt, dass dies nur auf Kostentragung Auswirkungen hat
- denkbare Anträge
- Klagegegner


