Freunde zu juraLIB einladen
Probleme mit juraLIB?
Fehler gefunden? Anregungen? Schick uns einfach eine Nachricht.
Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht
Frage 28 von 39
An wen muss der Gläubiger sich wenden (Zuständigkeit), wenn er eine Verfallsklausel in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart hat und der Schuldner in Verzug kommt? Was hat er für einen Rechtsbehelf, wenn er dort keinen Erfolg hat? Was gilt, wenn er eine Wiederauflebeklausel vereinbart hat?
-
Verfallsklauseln vs. Wiederauflebensklausel
-
Verfallsklausel = auflösend bedingte Stundung (+ Wegfallklausel) → Zuständigkeit: Urkundsbeamter
-
S ist beweispl. bzgl. Nichtverzug
-
einfache Klausel reicht → für Gl. Erinnerung nach § 573 ZPO statthaft
-
Arg.: Art der Klausel hängt von Beweispflicht ab
-
-
wenn auf Nachweis der Fälligkeit verzichtet
-
-
Wiederauflebensklausel = Erlass + Ratenzahlung + Wiederauflebebedingung → Zuständigkeit: Rechtspfleger
-
Gl ist beweispfl. bzgl. Verzug (Fälligkeit)
- qualif. Klausel nötig → für Gl. § 726 ZPO statthaft
-
-


