Freunde zu juraLIB einladen
Probleme mit juraLIB?
Fehler gefunden? Anregungen? Schick uns einfach eine Nachricht.
Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht
Frage 9 von 39
Wann ist eine Einziehungsklage begründet?
Begründetheit
Die Einziehungsklage ist begründet, wenn der Kl. berechtigt ist, die Forderung gegen den Bekl. einzuziehen, die Forderung besteht und dem Bekl. keine Einwendungen dagegen zustehen
#
Einziehungsberechtigung
PfÜB
- nur Unwirksamkeit
- bloße Rechtswidrigkeit kann vom Bekl. idR nicht entgegengehalten werden
- Ausnahme: Gründe, die auf mat. Recht beruhen
- insb. §§ 851, 852 ZPO
- nicht § 850 ff. ZPO , z.B. Pfändung von Taschengeldanspruch, § 850b I ZPO Nr.2
Bestehen der Forderung
Unwirksamkeit durch vorherige Abtretung wird nicht durch Anfechbarkeit nach AnfG geheilt
- Arg.: AnfG wirkt nur zwischen Anfechtendem und Anfechtungsgegner
Bekl. ist beweispflichtig für das Nichtbestehen, wenn eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abgegeben wurde
wenn schon ausgezahlt (oder hinterlegt) wurde, setzt sich PfandR am Geld fort, § 804 II S.1 ZPO, §§ 1273, 1247 S.2 BGB
Einwendungsfreiheit der Forderung
Einwendungen gelten gem. § 404 BGB analog auch ggü. Kl.
- Sonderregel für Aufrechenbarkeit, § 392 BGB
Aufrechnung mit Anspr. gegen Kl. unprobl. möglich
- DrittS kann sich nicht auf mat. Einwendungen gegen titulierten Anspruch Gl <=> S berufen
- Arg.: sie stehen nur dem VollstreckungsS zu
- Er könnte aber Widerklage nach § 767 ZPO in gewillkürter Prozessstandschaft erheben


