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Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht
Frage 30 von 39
Warum ist gegen einen PfÜB die sofortige Beschwerde §§ 793, 567 ZPO nicht statthaft?
Statthaftigkeit
- Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
- Definition= wenn rechtliches Gehör gewährt wurde
wenn nicht → Selbstkontrolle vorrangig, kein Devolutiveffekt
- daher z.B. gegen PfÜB § 766 ZPO statthaft
- im Gegensatz zu Maßnahmen (des Richters / Rechtspflegers)
- in der Klausur immer: Vollstreckungserinnerungsbeschluss, § 766 ff. ZPO


