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Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht

Themengebiet: sofortige Beschwerde §§ 793, 567

Frage 30 von 39

Warum ist gegen einen PfÜB die sofortige Beschwerde §§ 793, 567 ZPO nicht statthaft?

  • Statthaftigkeit

    • Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren

      • Definition
        = wenn rechtliches Gehör gewährt wurde

        • wenn nicht → Selbstkontrolle vorrangig, kein Devolutiveffekt

        • daher z.B. gegen PfÜB § 766 ZPO statthaft

      • im Gegensatz zu Maßnahmen (des Richters / Rechtspflegers)

    • in der Klausur immer: Vollstreckungserinnerungsbeschluss, § 766 ff. ZPO

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