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Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht
Frage 32 von 39
Welche Einreden des Beklagten kommen iRd des § 771 ZPO in Frage?
- Keine Einwendungen des Bekl.
- Einwendungen gegen das Interventionsrecht
- z.B.: rel. Unwirksamkeit der § 398 an Kl., wenn diese erst nach der Pfändung erfolgt (§§ 135 I, 136 BGB)
- typische Einwendungen
- idR bleibt der beweispfl. Vollstr.Gl. dann den Beweis schuldig
- Einwand aus § 242 ZPO
- insb. weil Kläger mithaftet (§ 128 HGB, § 765 BGB, § 426 BGB)
- oder gem. § 812 ZPO ohne Rechtsgrund erlangt hat und daher zurückgewähren muss
- VollstrGl. hat Anfechtungseinrede, § 9 AnfG


