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Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht
Frage 37 von 39
Wann ist § 771 statthaft?
- Statthaftigkeit
- Behauptung eines die Veräußerung hindernden Rechts durch einen Dritten
- auch der Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH ist Dritter in diesem Sinne
- Sonderfall: bei Vollstreckung von VA → Verweisung auf § 771 ZPO in LandesVwVG finden (z.B.: § 26 NdsVwVG)
- Abgrenzung § 766 ZPO , dort nur Verfahrensrecht, daher § 771 ZPO umfassender; grds. Anwendbarkeit nebeneinander möglich


