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Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht

Themengebiet: Erinnerung: §§ 766 ZPO

Frage 4 von 39

Wie ist bei § 766 zu tenorieren

  • Folge
    • Erinnerungsbeschluss (kein Urteil)
      • In der Zwangsvollstreckungssache
      • Parteien heißen immer Gläubiger / Schuldner
        • bzw. Dritter = Erinnerungsführer
        • und werden im Rubrum immer in dieser Reihenfolge genannt!
      • RA = Verfahrensbevollmächtigte (nicht Prozess)
      • hat . durch . auf die Erinnerung des .
    • Kosten
      • keine Gerichtskosten
        • Arg.: in GKG nicht vorgesehen
        • bei Erfolg: Gl. trägt gem. § 91 ff. ZPO nur die außerG. Kosten
          • 'Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtl. Kosten trägt'
        • bei Zurückweisung: § 97 ZPO analog
        • bei § 766 II ZPO gibt es bei Erfolg keine Kostenentscheidung
          • bei Verlust + Auslagen laut SV: diese trägt er nach §§ 788, 91 ZPO
      • vorl. Vollstreckbarkeit
        • Beschlüsse sind schon von gesetzeswegen immer vollstreckbar, § 794 I ZPO Nr.3
        • idR Vollziehungsaussetzung bis zum Abl. d. Beschw.frist (gem. § 570 II ZPO analog)
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