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Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht

Themengebiet: § 805 ZPO - Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Frage 5 von 39

Aus welcher Vorschrift ergibt sich iRd Begündetheit der Klage nach § 805 dass das Recht des Klägers Vorrang von dem des Vollstreckungsgläubigers hat. Wie ist der Fachterminus?

  • Vorrang des Rechts des Kl. vor dem des Bekl.
    • idR: § 804 II ZPO iVm § 50 InsO
      • nicht: § 804 III ZPO (gilt nur für 2 PPR)
    • Prioritätsprinzip
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