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Karteikarten - Strafrecht AT
Frage 11 von 57
Genügt reine Passivität des beistehenden Bekannten des Täters zur Begründung von psychischer Beihilfe?
- psychische Beihilfe
- h.M.: möglich
- Arg.: hier gerade nicht erforderlich
- nicht jede im Ergebnis nutzlose Zusage eines Tatbeitrags kann in psychische Beihilfe umgedeutet werden
- reine Passivität, bloße Anwesenheit
- BGH: fordert weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit die Tat obj. gefördert / erleichtert hat und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war


