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Karteikarten - Strafrecht AT

Themengebiet: Problemfälle beim unmittelbaren Ansetzen, § 22

Frage 13 von 57

Wann liegt bei der mittelbaren Täterschaft ein umittelbares Ansetzen = Versuchsstrafbarkeit vor?

  • mittelbare Täterschaft
    • a.A.: (früh) Abschluss der Einwirkungshandlung Einzellösung
      • Arg.: Tathandlung als Anknüpfungspunkt ist Einwirkung
      • Arg.: Parallele zur Anstiftung
      • Con.: Nicht ausreichend tb-bezogene Bestimmung
      • Con.: Abgrenzung zu strafl. Vorbereitungshandlungen fast unmöglich
    • h.M. (mittel) Entlassung des Werkzeugs aus Herrschaftsbereich, bei konkreter Rechtgutgefährdung
      • wenn alsbaldige Tatausführung durch das Werkzeug bevorsteht (keine Zwischenschritte)
      • Arg.: Gesetzesnahe Bestimmung
      • Arg.: Anwendung der allgm. Grds. zu § 22 StGB → einheitliche Rechtsanwendung
      • Arg.: Parallele zu Fallen-Fällen, Gefährdung (+), sobald Geschehen aus der Hand gegeben
    • a.A. (spät) Unm. Ansetzen des Werkzeugs
      • Arg.: Betrachtung von mittelbarem TäterundTatmittler als Einheit, vgl. Wortlaut § 25 II StGB
      • Arg.: Werkzeug ist Mensch, kein Automat
      • Con.: für Strafbarkeit des T kann es nur auf sein eigenes Verhalten ankommen
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