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Karteikarten - Strafrecht AT
Frage 14 von 57
Wie sind das tatbestandsausschließende Einverständnis und die rechtfertigende Einwilligung voneinander abzugrenzen?
- h.M.: Einverständnis (+), wenn BT-Delikt im obj. TB Handeln gegen den Willen des Opfers voraussetzt
- + bei Körperverletzung anerkannt, obwohl da gerade kein TB-Merkmal


