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Karteikarten - Strafrecht AT
Frage 2 von 57
Was ist nach der Meinung des BGH für eine psychische Beihilfe mindestens erforderlich?
-
Beihilfe (-) bei reiner Passivität, bloßer Anwesenheit
- weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit die Tat (1) objektiv gefördert / erleichtert hat und dass der Gehilfe sich dessen (2) bewusst war


