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Karteikarten - Strafrecht AT

Themengebiet: Problemfälle beim unmittelbaren Ansetzen, § 22

Frage 8 von 57

Wann liegt bei der Mittäterschaft ein umittelbares Ansetzen = Versuchsstrafbarkeit vor?

    • h.M.: Versuch beginnt für alle wenn nur einer von ihnen zum Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt Gesamtlösung
      • Arg.: VersuchundVollendung der gemeinsamen Tat sind einheitlich zu bestimmen
      • Ausnahme: Bei sukzessiver Tatbeteiligung, ist unm. Ansetzen des Einzelnen relevant
        • Arg.:Früheres Handeln noch nicht zurechenbar
    • a.A.: Für jeden Mittäter gesondert nach allgm. Regeln Einzellösung
      • Arg.: Tatherrschaft besteht erst, wenn Einzelner selbst unm. angesetzt hat
      • Arg.: Anwendung von § 22 auf jeden EInzelnen erforderlich, andernfalls ÜberdehnungundVerstoß gegen Art. 103 II GG
      • Con.: Verkennt zurechnendes Prinzip der Mittäterschaft
      • Con.: Vorverlagerung des unm. Ansetzens bei Vorbereitungshandlungen
      • Con.: Verkennt subj. Geschehenlassen der Tat im Zeitpunkt des unm. Ansetzens Anderer
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