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Karteikarten - Strafrecht AT
Frage 15 von 57
Wie ist im Rahmen des § 32 zu differenzieren, wenn keine Absichtsprovokation des Täters vorliegt (nur DD3 / Fahrlässigkeit)?
- bedingt vorsätzliche / fahrlässige Notwehrprovokation
- h.M.: Abstufung / Einschränkung nur bei rechtswidrigem Vorverhalten
- Arg.: dann keine Rechtsbewährung mehr
- jedes sozialethisch vorwerfbare Verhalten
- zumindest dann (+) und Notwehrrecht eingeschränkt, wenn Gewicht einer schweren Beleidigung
- Sonderfall: Vor-Provokation
- = Provokation durch Angreifer
- dann ist nach allen Ansichten § 32 StGB nicht eingeschränkt
- a.A. actio illicita in causa
- nur denkbar, wenn Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
- z.B.: Sachbeschädigung durch fahrl. Provokation unmöglich


