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Karteikarten - Verwaltungsrecht
Frage 67 von 69
Definition der Befangenheit, § 21 VwVfG?
Befangenheit liegt vor, wenn der Amtsleiter nicht unparteiisch sachlich, also mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheidet, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lässt.


