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Karteikarten - Verwaltungsrecht
Frage 6 von 69
Scheingefahr
auch: Putativgefahr
Im Irrglauben des Handelnden scheint mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft und bei ungehinderten Geschehnisverlauf ein Schaden fuer Oeffentliche Sicher oder Ordnung einzutreten.
Gefahrenprognose (ex ante) -
aus Sicht des Handelnden +
ex post -


