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Karteikarten - Verwaltungsrecht
Frage 61 von 69
Für behördliche Warnungen ist nach der h.M. nicht immer eine Eingriffsgrundlage erforderlich (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung!). Auf was ist nach dieser Ansicht die Informationstätigkeit stattdessen zu stützen und wie ist hinsichtlich der Rechtnmäßigkeit zu differenzieren?
- h.M.: Verzicht auf RGL, wenn Informationstätigkeit im Vordergrund
- Gesetzgebungskompetenz reicht aus (z.B.: Art. 74 Nr. 7)
- Arg.: nicht gesetzlich regelbar wg. Vielgestaltigkeit
- Arg.: Wenn schon Gesetzgebungskompetenz, ist expl. Verwaltungskompetenz überflüssig
- Art. 65 II GG reicht aus
- Con.: bloße Aufgabenzuweisung lex imperfecta
- RGL nur bei besonderer Schwere, in Ausnahmefällen notw.
Differenzierung
Handlung als Gefahrenabwehrbehörde
Handlung als parlamentarische Aufgabe
hier eher entbehrlich
- Differenzierung bzgl. Art. 12
- Eingriff (-) wenn
richtige Informationen
eigenbestimmte Entscheidung der Bürger möglich
- EIngriff (+) wenn
Info funktionales Äquivalent eines Eingriffs


