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Karteikarten - Verwaltungsrecht

Themengebiet: öffentlich rechtlicher Vertrag, §§ 54 ff.

Frage 30 von 69

Ein öffentlich rechtlicher Vertrag ist wie ein VA gültig, solange seine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt ist, § 43 II VwVfG. Wie lässt sich dies argumentativ untermauern?

  • Arg.: sonst wäre Regelung des § 59 VwVfG überflüssig

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