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Karteikarten - Verwaltungsrecht
Frage 30 von 69
Ein öffentlich rechtlicher Vertrag ist wie ein VA gültig, solange seine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt ist, § 43 II VwVfG. Wie lässt sich dies argumentativ untermauern?
- Arg.: sonst wäre Regelung des § 59 VwVfG überflüssig


