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- § 812 I S.1 BGB condictio indebiti (Bereicherungsrecht)
- Schema § 812: Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion
- erlangtes Etwas
- Definitionerlangtes Etwas ist jeder vermögenswerte Vorteil
- Definition
- Befreiung von Verbindlichkeiten
- Beispiel
- Beispiel
- Ersparnis von Aufwendungen
- ja
- Flugreisenfall
- h.M.: nein
- Arg.: Problem der Rechtsfolge § 818 III BGB
- Arg.: kein Bedürfnis, erlangt wird Gebrauchsmöglichkeit
- bei Giroverträgen
- Kontogutschrift (§ 780 f. BGB )
- Anspruch auf Gutschrift (aus Girovertrag, früher § 676g BGB )
- Anspruch auf Auszahlung (§§ 675, 667 BGB )
- Blockierstellung nach Hinterlegung oder Beschlagnahme
- Bereicherungsanspruch erlangt bei Mangel im Dreieck
- durch Leistung oder sonstige Weise
- DefinitionLeistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (obj. Empfänger)
- Doppelte Finalität
- h.M.: keine WE: Minderjähriger kann leisten
- m.M.: WE, aber rechtlich neutral, daher kann Minderjähriger leisten (§ 165 BGB )
- auf sonstige Weise
- Grundsatz der NLK Subsidiarität
- auf Kosten (nur bei NLK)
- früher: Stoffgleichheit zwischen Vermögensmehrung und -minderung
- Definitionbei Eingriff in Zuweisungsgehalt des fremden Rechts
- Definitionwem steht die wirtschaftliche Verwertung zu?
- DefinitionVermögensrechtlicher Zuweisungsgehalt (+), wenn rechtlich geschützte Möglichkeit der entgeltlichen Verfügung (absolutes Recht)
- Maßgeblich: Gesetzliche Wertungen z.b § 903 BGB
- z.b Recht zum Besitz, nicht bloßer Besitz
- Arg.: Merkmal legt Gl undSchuldnerfest, weil es keine Leistung gibt
- Definitionfrüher: Lehre von der Rechtswidrigkeit
- = Erfasst sind nur rechtswidrige Eingriffe
- Definitionnur absolute Rechte
- keine bloß schuldR Zuweisungen
- Beispiel
- Arten
- Eingriffskondition
- Vorrang 539, 670, 675u S.2, GoA, 994 ff.
- Rückgriffskondition
- aufgedrängter Rückgriff 404 ff. analog, da Wirkung wie Abtretung: bei nachträglicher Änderung der Tilgungsbestimmung (366)
- Vorrang 774, 426, 268, GoA
- BeispielBefreiung nach 273
- Verwendungskondition
- ohne Rechtsgrund
- oder dauerhafte Einrede, § 813 BGB
- BeispielE hat bei forderungsentkleideter Hypothek versehentlich an Inhaber der Forderung gezahlt
- Beispiel
- Beispiel242, 275, 821, 853
- Abgrenzung zu anderen kondiktionen
- jeder Anspruch, auch Bereicherungsansprüche
- auch verjährte Ansprüche = Rechtsgrund (§ 214 BGB )
- Sekundäre Darlegungslast bei Schuldner
- Folgen
- Herausgabe
- Erweiterungen von Abs. 1
- Nutzungen
- nur die tats. gezogenen Nutzungen
- ausnahmsweise auch die nicht gezogenen, nach § 819, 818 IV BGB , 292 I, 987 II
- Surrogate
- grundsätzlich nur für ges. Surrogate
- Beispiel
- Verkaufserlös ist kein Surrogat!
- § 818 II BGB Wertersatz
- Wert ist grunds. objektiv zu bestimmen
- (P) aufgedrängte Bereicherung
- Con.: versagt, wenn RWK bzw. Verschulden (-)
- Lit.: ausnahmsweise subj. Wert maßgeblich
- a. A.: Rechtsgedanke des § 814 BGB: Wer auf fremdem Grund baut, kann nachhier nicht wegen Unwirksamkeit kondizieren (venire contra factum proprium)
- a. A.: § 818 III BGB analog: Grundstückseigentümer hat von Anfang an weniger erlangt
- § 818 III BGB Entreicherung
- jede kausale Vermögensminderung (Entweder: Erlangtes nicht mehr vorhanden und keinen Ersatz erlangt oder Erlangtes nocht vorhanden, aber vermögensmindernde andere Nachteile)
- (P) Abzugsfähige Nachteile
- ältere Rspr. (vermögensorientiert): jeder adäquat kausale Vermögensnachteil
- h. L.: Jeder im Vertrauen auf die Endgültigkeit des Erwerbs erlittene Vermögensnachteil
- Arg.: Ziel des § 818 III BGB ist Schutz des Vertrauens des gutgläubigen Kondiktionsschuldners auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs
- neuere Rspr.: Jeder adäquat kausale Vermögensnachteil, aber ergänzt um Risikogesichtspunkte
- arg.: wird Einzelfall am besten gerecht
- Arg.: Abzugsfähgikeit unabhängig von Gut-/Bösgläubigkeit oder Verklagtheit
- BeispielLuxusaufwendungen
- BeispielVerwendungen auf Sache, Zahlungen an Leistenden
- kein §§ 818 IV BGB , 819 Haftungesetzliche Schuldverhältnisseerschärfung
- sichere Kenntnis der Nichtigkeit oder Rechtshängigkeit
- Beispiel
- (P) bei Gesellschaftern ohne Vertretungsmacht
- BeispielOHG hat zwei gesamtvertretungsberechtigte G.fter A und B. A nimmt allein Darlehen auf und verjubelt das Geld nach Auszahlung an die OHG. OHG verweigert Zahlung (§ 177 I BGB )
- Arg.: Wortlaut § 166 BGB
- a.A.: keine Zurechnung nach § 166 BGB
- Arg.: sonst Unterlaufung der beschr. Vertretungsmacht
- aber trotzdem; Haftung der OHG nach §§ 31, 823 II, 263 StGB
- (P) beim falsus procurator, der aber Kontovollmacht hat
- Arg.: es kommt nicht auf konkretes Vertretungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis an, sondern Betrauung mit best. Angelegenheiten
- h.M.: keine Zurechnung
- Arg.: Wertung des §§ 177 I BGB , 179
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